öffentliche Wiedergabe

öffentliche Wiedergabe
1. Begriff des  Urheberrechts für eine dem  Verwertungsrecht des  Urhebers unterliegende und deshalb seiner Einwilligung bedürfende Wiedergabe eines  Werks.
- 2. Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist. Anders, wenn der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehungen zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind (z.B. Vereinsfeiern, Betriebsveranstaltungen).
- 3. Arten der ö.W. (§ 15 II UrhRG):  Vortragsrecht,  Aufführungsrecht und  Vorführungsrecht, Recht der öffentlichen Zugänglichmachung,  Senderecht, Recht der Wiedergabe durch Bild- oder  Tonträger oder von Funksendungen (§ 22 UrhRG).
- 4. Die ö.W. ist ausnahmsweise ohne Einwilligung des Urhebers zulässig, wenn sie keinen Erwerbszwecken des Veranstalters dient, die Teilnahme ohne Entgelt zugelassen werden kann und  ausübende Künstler keine besondere Vergütung erhalten oder wenn die Wiedergabe bei einem Gottesdienst, einer Veranstaltung der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung und der Schule stattfindet;  Quellenangabe ist notwendig, wenn und soweit die  Verkehrssitte es erfordert.
- 5. Öffentliche bühnenmäßige Aufführungen, Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines Filmwerkes nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig (§ 52 UrhRG).

Lexikon der Economics. 2013.

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